Darüber hinaus wird eingewandt, dass das Urheberrecht eine kreative Nutzung von Werken verhindere, etwa die Erstellung neuer Medieninhalte im Rahmen von Parodien, samplings oder mashups durch die Kombination bereits bestehender Inhalte. Gemäß Paragraf 24 UrhG ist die Veröffentlichung eines bearbeiteten oder verfremdeten Werkes nur zulässig, sofern die künstlerische Verarbeitung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass ein eigenständiges neues Werk entstanden ist und die prägenden Merkmale des ursprünglichen Werkes verblasst sind.[10] Zusätzliche Grenzen bestehen durch die flankierenden Schutzrechte der Verwerter, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal kleinste Teile von bestehendem Tonträger- oder Filmmaterial ohne Zustimmung der Rechtsinhaber verwendet werden dürfen, wenn sie selbst erzeugt werden können.
Mein Blog befasst sich in einem umfassenden Sinn mit dem Verhältnis von Wissen, Wissenschaft und Gesellschaft. Ein besonderes Augenmerk richte ich dabei auf die Aktivitäten des Medien- und Dienstleistungskonzern Bertelsmann und der Bertelsmann Stiftung.
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