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Mittwoch, 31. Oktober 2012

Markus Kompa: Mutmaßliche griechische Steuerflüchtlinge erhalten "Polizeischutz" - Griechischer Journalist wegen Publizierens der "Liste Lagard" vorübergehend festgenommen

Auch in Deutschland wäre das Veröffentlichen geleakter Kontodaten unzulässig, würde jedoch bei einem Journalisten, der lediglich Empfänger bereits rechtswidrig kursierender Daten ist und nicht zu Straftaten angestiftet hat, nur als Ordnungswidrigkeit, nicht aber als Straftat verfolgt. Das Einrücken etwa in Redaktionen mit der Polizei ist seit der SPIEGEL-Affäre in Deutschland relativ unpopulär. Selbst das Veröffentlichen eines Dienstgeheimnisses rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Durchsuchung einer Redaktion, wie das Bundesverfassungsgericht 2007 entschied. Die Instrumentalisierung von Strafrecht gegen seriösen Journalismus wird jedoch vereinzelt in Sachsen beobachtet. Jedoch wäre mit zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zu rechnen. Da die Betroffenen keiner Straftaten überführt sind, wäre das Veröffentlichen zivilrechtlich grundsätzlich unzulässig. Allerdings könnte eine Veröffentlichung bzgl. dreier Namen wegen hohem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein, denn auf der Liste befinden sich zwei frühere Minister sowie ein Berater des Premierministers.

Mein Blog befasst sich in einem umfassenden Sinn mit dem Verhältnis von Wissen, Wissenschaft und Gesellschaft. Ein besonderes Augenmerk richte ich dabei auf die Aktivitäten des Medien- und Dienstleistungskonzern Bertelsmann und der Bertelsmann Stiftung.

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