Montag, 15. April 2013

Anti-Bertelsmann: Scheinwerkverträge und illegale Arbeitnehmerüberlassung bei Bertelsmann Konzerntochter arvato systems aufgedeckt

37-jähriger schwerbehinderter Familienvater klagt sich vor dem Arbeitsgericht Bielefeld erfolgreich ins Unternehmen ein – Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt gegen arvato systems

(Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 5.12.2012, AZ: 6 Ca 1016/12)

Gütersloh


Nach den Kündigungsschutzklagen von 16 Mitarbeitern der arvato Entertainment Group die derzeit vor dem Bielefelder Arbeitsgericht verhandelt werden (das Westfalenblatt und die Neue Westfälische berichteten), sorgt nun der Fall eines 37-jährigen Gütersloher für einiges Aufsehen in Gütersloh; doch auch in Berlin wird der Fall durchaus aufmerksam wahrgenommen und gespannt beobachtet.

Die Bundestagsabgeordnete Beate Müller-Gemmeke, Sprecherin der Bündnis 90/Grünen im Fachausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag ist in ihrer Bundestagsfraktion für das Thema Leiharbeit und Missbrauch von Werkverträgen zuständig. Sie ermutigte den anwaltlich bislang nicht vertretenen Kläger mit den Worten: 

Ich gratuliere Ihnen zunächst einmal ganz herzlich zu Ihrem Erfolg, den Sie vor Gericht erzielt haben und hoffe, dass Sie auch die zweite Instanz meistern werden! Es muss eine enorme Kraftanstrengung für Sie gewesen sein. Das verdient meinen vollsten Respekt und ich würde mir wünschen, dass andere auch diesen Mut beweisen würden. Denn solch ein wehrhaftes Streiten hilft auch mir in meiner politischen Arbeit gegen den Missbrauch von Werkverträgen.“
(Mail vom 25.Februar 2013)

Der ehemalige Parteivorsitzende und Spitzenkandidat der Linken bei der anstehenden  Bundestagswahl Klaus Ernst, ließ über seinen Sprecher ausrichten, auch seine Fraktion sei „an dem Fortgang des Verfahrens sehr interessiert“. 
(Mail vom 01.03.2013)

Bereits am 21.02.2013 fand unter dem Thema „Missbrauch von Werkverträgen“ eine lebhafte Debatte im Bundestag statt. Die Fraktionen der SPD und der Linkspartei legten einen Gesetzentwurf vor, der die Aufdeckung und damit die Eindämmung illegaler Arbeitnehmerüberlassung unter Scheinwerkverträgen erleichtern soll. (Drucksache 17/12378 - „Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen“ und Drucksache 17/12373 – „Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen“)

So bekundete auch die Hauptrednerin der SPD, Anette Kramme, gegenüber dem Kläger großes Interesse an dem nunmehr anhängigen Berufungsverfahren vor dem LAG Hamm. Der Kammertermin wurde inzwischen verlegt auf den 24.07.2013./ 9h. Sie betont den gesellschaftlichen Hintergrund und damit die sozialpolitische Dimension dieses Klageverfahrens und wünscht dem nunmehr dort  durch den Gütersloher Rechtsanwalt Dr. Gaile (Kanzlei Schils & Kollegen) vertretenen Kläger, „dass das Landgericht dies im Auge behalte“, nachdem „die Sensibilität für dieses Thema durch zahlreiche Medienberichte, durch gewerkschaftliche Aktivitäten und Forschung hierzu in der letzten Zeit gestiegen“ sei.
Sie hält „ein weiteres Urteil eines oberen Gerichts“ für „durchaus richtungsweisend“.
(Mail vom 21. März 2013)

Johannes Jakob, Sprecher der Abteilung für Arbeitsrecht beim DGB Bundesvorstand attestiert dem an Multipler Sklerose erkrankten teilweisen Erwerbsminderungsrentner: „Das Urteil hat eine wichtige Signalfunktion und macht hoffentlich vielen anderen Beschäftigten Mut, auch zu klagen.“ 
(Mail vom 20. März 2013)

Der Direktor des Institut für Arbeits-Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Universität Münster, Professor Dr. Peter Schüren meint, nach einer Durchsicht der Argumente für die Berufung der arvato systems, „dass man hier durchaus dagegenhalten kann.“ 
(Mail vom 04.03.2013)

Professor Dr. Wolfgang Hamann, der seit vielen Jahren zu diesem Thema publiziert und an der Universität Duisburg-Essen lehrt, erwartet, „dass in der zweiten Instanz mit harten Bandagen gekämpft werden wird.“ Er bereitet den Kläger darauf vor, „Bertelsmann wird alles aufbieten, um das Ergebnis zu korrigieren…“
Gleichwohl rechnet er dem Familienvater 2er Kinder gute Prozesschancen aus: „…es wird für die  Beklagte schwierig sein, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen.“
Dennoch räumt er ein, dass man zudem „vor Gericht auch immer das nötige Quäntchen Glück braucht“.
(Mails vom 19.2. und 20.3.2013)


Rechtliche INFO zum Hintergrund:

Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Die Arbeitsgerichte prüfen bei der Behauptung, ein Fremdmitarbeiter, der bei einem Drittunternehmen unter einem Werk-/Dienstvertrag eingesetzt wird, ob die tägliche Arbeitspraxis dies bestätigt. Dabei kommt es vor allem auf die Frage an, wer in der Praxis das arbeitsbezogene Weisungsrecht ausübt. Tut dies in Wirklichkeit durchgängig und vollständig ein Mitarbeiter des Auftraggebers, also des Einsatzbetriebes, und ist der somit zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer zudem vollständig in den Entleihbetrieb und die interne Betriebsorganisation eingebunden, so ist in Wirklichkeit Arbeitnehmerüberlassung festzustellen.

Ist der Verleiher dabei nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG), so liegt eine unerlaubte, illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Das Arbeitsverhältnis, bzw. der Arbeitsvertrag ist somit fehlerhaft, nichtig, also ungültig.

Als Arbeitnehmerschutzgesetz, fingiert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für solch einen Fall ab dem Beginn der Überlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen überlassenem Arbeitnehmer und Entleiher. (§§ 9,1 und 10,1 AÜG)

Im vorliegenden Fall stellte das Arbeitsgericht Bielefeld ebendiese Rechtslage fest. Der vorgebliche Werkvertrag  zwischen den Unternehmen Klüh Cleaning GmbH, Düsseldorf und der arvato systems GmbH, Gütersloh, war demnach nur vorgetäuscht, bzw. sprach die Praxis in der Durchführung eine andere Sprache; in Wirklichkeit lag unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, da die Verleihfirma – hier die Klüh Cleaning GmbH Düsseldorf, keine Erlaubnis hatte. Zu diesem Ergebnis gelangte die Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der Geschäftspraxis.

Es war demnach rückwirkend die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der arvato systems seit 05.08.2008 anzuwenden. Damit hat er auch rückwirkenden Anspruch auf die Nachzahlung der Differenz zwischen den gezahlten Löhnen und dem Lohn, der ihm als festangestellter Mitarbeiter der Beklagten zugestanden hätte (ähnlich „equal pay“), sowie auf gleiche Arbeitsbedingungen und sonstige Leistungen, die den Stammmitarbeitern zustehen.

Zudem handelt es sich dem Gesetz nach mindestens um eine schwere Ordnungswidrigkeit, die sowohl gegenüber dem Entleiher, wie auch dem Verleiher gleichermaßen mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden kann was automatisch einen Negativeintrag ins Gewerbezentralregister zur Folge hat. Dadurch kann das Unternehmen für mehrere Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren (Ausschreibungen) ausgeschlossen werden.

Sollte zudem durch die Strafverfolgungsbehörden Vorsatz festgestellt werden können, droht beiden Unternehmen, bzw. den Verantwortlichen  sogar eine Strafanzeige unter Straferwatung einer Geldbuße von bis zu 500.000 € und/oder 5 Jahren Haft! 

Anders als vom Sprecher der Bielefelder Staatsanwalt, Herrn Staatsanwalt Christoph Mackel  in einer Pressemeldung (Neue Westfälische vom 20.3.13) dargestellt,  wurde dem Kläger seitens der Staatsanwaltschaft Bielefeld auf Nachfrage am 27.02.2013 schriftlich per Fax mitgeteilt, „dass ein gesondertes Ermittlungsverfahren gegen die [arvato systems GmbH] wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit, bzw. Straftat gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der dafür hier im Hause zuständigen Sonderabteilung eingeleitet worden ist.“

Der Kläger betont dabei, nicht selbst Strafanzeige erhoben zu haben, sondern die Staatsanwaltschaft unter Vorlage des noch nicht rechtskräftigen Urteils vom Arbeitsgericht Bielefeld lediglich auf deren eigene Amtsermittlungspflicht hingewiesen zu haben. Dabei wies er auch auf den § 258a des StGB hin „Strafvereitlung im Amt“, da der Staatsanwältin Schröder der klägerseitige Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung und die Hintergründe bereits seit Mai 2011 gut und detailliert bekannt waren, bislang aber (mindestens bis zum 02.02.2013) offenbar noch keine Aktivitäten in Sachen Strafverfolgung oder wenigsten Aufklärung entfaltet worden waren. Stattdessen stellte man ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger aufgrund einer Strafanzeige und eines Strafantrags wegen Nötigung gegen die arvato systems GmbH, durch diese gegen den Kläger nur halbherzig unter  153 StPO ein. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, dass er über Wochen hinweg eine außergerichtliche Klärung suchte, wobei er der arvato systems vermeintlich ein empfindliches Übel angedroht haben soll. Tatsächlich kündigte er etliche Male an, notfalls den Klageweg beschreiten zu wollen, wodurch dem Unternehmen empfindlichen Repressalien drohten. Auch deutete er auf seine Erwägungen hin, zu prüfen, ob er die Medien über den Fall informieren sollte. 

Die Motivation von Unternehmen,  Missbrauch von Werkverträgen zu betreiben und das Risiko dieser gesetzlichen Folgen einzugehen dürfte in dem deutlichen Wettbewerbsvorteil liegen, den diese Form des Personaleinsatzes mit sich bringt. Der Auftraggeber von Werkleistungen entzieht sich so seiner Verantwortung für den sozialen Schutz eines angestellten, eigenen Mitarbeiters, er braucht sich um das Kündigungsschutzgesetz keine Gedanken zu machen, und kommt in der Regel schätzungsweise 30% billiger davon, während dann noch der Verleiher einen erheblichen Teil mitverdient und der Arbeitnehmer letztlich meist nur noch ein Gehalt auf dem Niveau von Dumpinglöhnen in der Lohntüte findet.  

Dies hat in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zur Folge, dass er auf ergänzende Sozialleistungen wie aufstockendes ALG 2, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket usw. angewiesen ist und aufgrund seines niedrigen Lohns als Bemessungsgrundlage z.B. bei der Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse u.ä. befreit werden kann, somit geringere Beiträge in die Sozialkassen einzahlt. Dies ja schon allein infolge des geringen Bruttolohns, der entsprechend niedrige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich bringt.

Das ganze System des Missbrauchs von Werkverträgen schadet somit nicht nur dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern es schadet der Solidargemeinschaft und dem Steuerzahler als Ganzes. Unternehmen scheuen nicht davor zurück, bei diesem Modell, hohe Unternehmensgewinne einzufahren, während die Gesellschaft und nicht die Arbeitgeber den Großteil der Löhne subventioniert und damit zahlt!

(s.a. Studie des RWI 2012, zum Thema Leiharbeit im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Wasser predigen und selber Wein trinken!)

Mein Blog befasst sich in einem umfassenden Sinn mit dem Verhältnis von Wissen, Wissenschaft und Gesellschaft. Ein besonderes Augenmerk richte ich dabei auf die Aktivitäten des Medien- und Dienstleistungskonzern Bertelsmann und der Bertelsmann Stiftung.

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