"Einen Generalverdacht gegen ein bestimmtes Erscheinungsbild von Lehrpersonen auszusprechen, so die Richter, sei unzulässig. Für ein Verbot des Kopftuchs reiche dessen 'bloss abstrakte Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität' nicht aus. Es müsse eine 'konkrete Gefahr für die Schutzgüter' gegeben sein, zu denen auch die 'negative' Glaubensfreiheit der Schüler und Eltern zählt. Denkbar sei allenfalls, dass aufgrund 'substanzieller Konfliktlagen' in bestimmten Schulbezirken für eine gewisse Zeit 'religiöse Bekundungen' generell unterbunden werden."
Quelle: http://www.nzz.ch/feuilleton/der-weltanschaulich-neutrale-staat-und-die-pluralistische-gesellschaft-1.18506702
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