Der heute praktizierte Stiftungszweck in Form der sogenannten Politikberatung dürfte sich deshalb auch nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, was aber Voraussetzung für das Kriterium „Förderung der Allgemeinheit“ iSv. § 52 I AO wäre: Der BFH hat einem Verein zur Förderung des Umweltschutzes die Gemeinnützigkeit abgesprochen, weil sich die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins und seine Betätigung nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hielten(16). Dies dürfte auch für die Bertelsmann-Stiftung zu gelten haben: Die mit der sogenannten Politikberatung z. B. im kommunalen Bereich praktizierte, völlig intransparente Privatisierung öffentlicher Aufgaben, mit welcher die öffentlich Bediensteten von Aufgaben (vermeintlich) ohne finanzielle Gegenleistung an die Stiftung entlastet werden, für die kraft Verfassung sie – und nicht eine private Stiftung – verantwortlich sind, könnte den Tatbestand der Vorteilsnahme/-gewährung i.S.v. §§ 331 ff. StGB n. F. in Form sog. „Anfütterns“ bzw. der „Klimapflege“ erfüllen, insbesondere wenn damit die Akquisition von Folgeaufträgen für die Bertelsmann AG oder deren Tochtergesellschaften beabsichtigt ist. Im übrigen sieht das Grundgesetz eine Timokratie, d. h. eine nicht demokratisch legitimierte Beeinflussung der Tagespolitik durch „Herrschaft des Geldes“ (17) nach einem Stifterwillen und einen hierdurch forcierten Systemwechsel nicht vor.
Mein Blog befasst sich in einem umfassenden Sinn mit dem Verhältnis von Wissen, Wissenschaft und Gesellschaft. Ein besonderes Augenmerk richte ich dabei auf die Aktivitäten des Medien- und Dienstleistungskonzern Bertelsmann und der Bertelsmann Stiftung.
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