Mittwoch, 18. Juli 2012

Klaus Lindner, Michael Krämer, Wiebke Priehn: Ist die Bertelsmann Stiftung „gemeinnützig“ im Sinne von §§ 52 ff. AO? - Eine Expertise unabhängiger Juristen

Der heute praktizierte Stiftungszweck in Form der sogenannten Politikberatung dürfte sich des­halb auch nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, was aber Vor­aus­setzung für das Kriterium „Förderung der Allgemeinheit“ iSv. § 52 I AO wäre: Der BFH hat einem Verein zur Förderung des Umweltschutzes die Gemeinnützig­keit abge­spro­chen, weil sich die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins und seine Betätigung nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hielten(16). Dies dürfte auch für die Bertelsmann-Stiftung zu gelten haben: Die mit der sogenannten Politikbe­ratung z. B. im kommuna­len Bereich praktizierte, völlig intransparente Privatisierung öffentlicher Aufgaben, mit welcher die öffentlich Bediensteten von Aufgaben (vermeint­lich) ohne finanzielle Gegenleistung an die Stiftung entlastet werden, für die kraft Verfassung sie – und nicht eine private Stiftung – verantwortlich sind, könnte den Tatbestand der Vorteilsnahme/-gewährung i.S.v. §§ 331 ff. StGB n. F. in Form sog. „Anfütterns“ bzw. der „Klimapflege“ erfüllen, insbeson­dere wenn damit die Akquisition von Folgeaufträgen für die Bertelsmann AG oder deren Tochtergesellschaften beabsich­tigt ist. Im übrigen sieht das Grundgesetz eine Timokra­tie, d. h. eine nicht demokratisch legitimierte Beeinflussung der Tagespolitik durch „Herrschaft des Geldes“ (17) nach einem Stifterwillen und einen hierdurch forcierten Systemwechsel nicht vor.

Mein Blog befasst sich in einem umfassenden Sinn mit dem Verhältnis von Wissen, Wissenschaft und Gesellschaft. Ein besonderes Augenmerk richte ich dabei auf die Aktivitäten des Medien- und Dienstleistungskonzern Bertelsmann und der Bertelsmann Stiftung.

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